- Die erzielten Spendeneinnahmen sollen hauptberuflichen, solo-selbstständigen Musikern (Sängern / Instrumentalisten) und darstellenden Künstlern (Schauspieler/ Tänzer) zu Gute kommen, die
durch pandemie-bedingte Auftrittseinschränkungen in Not geraten sind und über keine weiteren Einnahmequellen verfügen.
- Entscheidend für die Gewährung einer Zuwendung ist die Höhe des Einkommensausfalls in absoluter und relativer Höhe zum glaubhaft dargelegten Gesamteinkommen des Künstlers.
- In den Genuss einer Förderung kann nur kommen, wer seine Sozialbeiträge über die Künstlersozialkasse abführt oder wer glaubhaft darlegen kann, dass er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch
künstlerische Tätigkeit verdient. Ein Nachweis ist erforderlich.
- Bei der Festlegung der Förderhöhe sollen auch mögliche Unterhaltsverpflichtungen und soziale Härten berücksichtigt werden. Sie sind glaubhaft darzustellen
- Bereits erhaltene Förderungen und Hilfen sind anzugeben und nachzuweisen.
- Die vorschlagenden Clubs stehen für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben zur wirtschaftlichen und sozialen Situation ihrer vorgeschlagenen Kandidaten gerade.
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Über die Spendenvergabe befindet eine Fach-Jury. Ihre Entscheidungen basieren auf der rotarischen 4-Fragen-Probe.
- Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Offenburg/ Ortenau im Februar 2021